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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der acquest marketing B.V.
Wir vermitteln jeden Monat eine Vielzahl von Versicherungsvergleichen. Vertrauen auch Sie unserem kompetenten Versicherungsexperten und profitieren Sie von der kostenfreien Online-Interessenten-Eintragung, den individuellen Beratungen und unabhängigen Analysen.
§1. Einleitung/Geltungsbereich
Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche zwischen der acquest marketing b.v. nachfolgend acquest und dem Interessenten geschlossenen Verträge sowie für jegliche Nutzung der von acquest, zur Verfügung gestellten Leistungen, insbesondere Beratung, Berechnungen, Tarife und sonstige Daten. Durch die Nutzung des Leistungsangebotes von acquest, einschließlich der telefonischen Beratung, gelten diese Bedingungen als verbindlich vereinbart, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart oder gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist. Entgegenstehende oder von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen gelten nicht.
§2. Dienstleistungen
acquest stellt ausschließlich Endverbrauchern unentgeltlich unverbindliche Tarif- und Konditionsauskünfte bzw. die Vermittlung von Beratung von Finanzdienstleistungs- und/oder Versicherungsanbietern zur Verfügung. Dem Interessenten wird auf Grund seiner Interessensbekundung und Eintragung in das Portal ein Überblick über die verschiedenen Versicherungs- und Finanzdienstleistungsprodukte durch Übermittlung von Vergleichsergebnissen verschafft. Hierfür muss der Interessent durch Eingabe der notwendigen, aber allein von ihm bekannt gegebenen Kriterien eine entsprechende Anfrage bezüglich der von ihm gewünschten Leistungen abgeben oder durch einen Beauftragten abgeben lassen und sich mit der Übertragung seiner Daten an die entsprechenden Finanzdienstleistungs- und/oder Versicherungsanbieter zur Erstellung eines konkreten Angebotes einverstanden erklären. Auf Grund dieser Interessensbekundung erhält der Interessent von den entsprechenden Finanzdienstleistungs- und/oder Versicherungsanbietern mehrere, meist freibleibende, Angebote. Die Auswahl der über das Angebot von acquest erreichbaren Finanzdienstleistungs- und/oder Versicherungsanbieter, der von diesen angebotenen Finanzdienstleistungs- oder Versicherungsprodukte sowie der Methoden zur Ermittlung der in Frage kommenden Anbieter obliegt allein acquest. Die Suchanfrage ist das Angebot des Interessenten, das erst durch die Übermittlung des Ergebnisses der Datenverarbeitung auf der Basis der tatsächlich vorhandenen Daten als angenommen gilt. Die konkreten Angebote der Finanzdienstleistungs- und/oder Versicherungsanbieter können im Einzelfall auf Grund bestimmter individueller Konstellationen von den einzelnen Tarifen oder Bedingungen, welche über acquest errechnet und zur Verfügung gestellt werden, abweichen. Für Inhalt und Korrektheit der Angebote sind allein die Anbieter verantwortlich. Ein möglicher Versicherungs- bzw. Finanzdienstleistungsvertrag kommt ausschließlich direkt zwischen dem Interessenten und dem jeweiligen Finanzdienstleistungs- und/oder Versicherungsunternehmen zustande. Die Annahme bzw. das Zustandekommen eines konkreten Vertrages mit einem Anbieter kann von acquest nicht garantiert und nicht beeinflusst werden. Hierüber entscheidet im Einzelfall allein das jeweilige Finanzdienstleistungs- und/oder Versicherungsunternehmen.
§3. Gewährleistung / Haftung
acquest ist um Vollständigkeit, Richtigkeit und ständige Aktualisierung des zugrunde liegenden Datenmaterials bemüht, aber nicht zu diesen verpflichtet. Die Daten, Informationen und Dokumente stammen ausschließlich von den Finanzdienstleistungs- und/oder Versicherungsanbietern selbst, die von acquest ohne Gewähr für deren Inhalt und den darauf resultierenden Auskünften und Berechnungen bereit gestellt werden. acquest übernimmt ferner keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit des Datenmaterials, insbesondere nicht dafür, dass sämtliche am Markt befindlichen Finanzdienstleistungs- und/oder Versicherungsanbieter in Vergleichsberechnung einbezogen werden. Die aufgrund der Interessentenanfrage ermittelten Daten werden direkt und möglichst umgehend an die jeweils ausgewählten Finanzdienstleistungs- und/oder Versicherungsanbieter weitergeleitet. acquest kann jedoch keine Gewähr für die richtige, vollständige und zeitnahe Übermittlung der Daten und auch nicht für die Zuleitung von Angeboten der Finanzdienstleistungs- und/oder Versicherungsanbieter an den Interessenten übernehmen. Die Nutzung der angebotenen Dienste durch den Interessenten geschieht in jedem Fall auf eigenes Risiko. Eine Haftung durch acquest ist ausgeschlossen, soweit acquest oder einer ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu vertreten haben. Insoweit bleiben die Rechte des Interessenten unberührt.
§4. Nutzungsregeln
Dem Interessenten obliegt die Sorge für die Richtigkeit und Vollständigkeit der in der Suchanfrage gemachten Angaben. Für Auskünfte auf Grund falscher und unvollständiger Angaben haftet acquest in keinem Fall. Im Falle von vorsätzlich unwahren Angaben des Interessenten ist acquest berechtigt, den Interessenten von der Nutzung des Informationsdienstes auszuschließen sowie insbesondere die Suchanfrage unbearbeitet zu lassen und Schadensersatz zu fordern. Eine gewerbliche Nutzung der Informationen und Berechnungen ist ausdrücklich nicht gestattet. Nur dem Endverbraucher wird die kostenfreie Nutzung gestattet. Endverbraucher im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind die Interessenten, die auch im weitesten Sinne nicht als Vermittler für Versicherungs- oder Finanzdienstleistungsprodukte oder im weitesten Sinne nicht als Anbieter solcher Produkte tätig sind. Das Anfertigen von - vollständigen oder teilweisen - Kopien der acquest -Internet-Anwendungen oder darin vorkommender Daten ist ausdrücklich untersagt. Gleiches gilt auch für den Verkauf oder jede andere Art der Verbreitung oder Veröffentlichung der mit den acquest -Internet-Anwendungen erstellten Berechnungen. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung und unter Ausschluss der Einrede des Fortsetzungszusammenhanges wird eine Vertragsstrafe in Höhe von Euro 7.500,00 erhoben. Die Geltendmachung weiterer Schadensersatzansprüche bleibt hiervon unberührt. Ferner erlischt bei Verstößen gegen diese Schutzbestimmungen jegliches Nutzungsrecht mit sofortiger Wirkung.
§5. Datenschutz
Die vom Interessenten eingegebenen persönlichen Daten werden gespeichert und auf Wunsch wieder gelöscht (Hinweis gemäß § 28 Abs. 1 BDSG). Für die zur Bearbeitung der Anfragen notwendige Nutzung und Weitervermittlung seiner Daten an die Versicherungs- oder Finanzdienstleistungsanbieter erteilt der Interessent seine Einwilligung mit Abgabe und Absendung der Suchanfrage (§ 3 TDDSG).
Nutzer dieser Seite stimmen zu, dass die Nutzungsdaten sowie die IP-Nummer geloggt werden. Aus diesen Nutzungsdaten lässt sich bei missbräuchlicher Verwendung zum Nachteil von acquest oder Spass-Falscheingabe der tatsächlich verantwortliche Leistungsnutzer ermitteln, der für die missbräuchliche oder bewusst falsche Nutzung verantwortlich ist. Unbeschadet weiterer Schadenersatzansprüche sind die Aufwändungen zur Ermittlung der tatsächlichen Datenverantwortlichkeit von diesem zu erstatten.
§6. Schlussbestimmung
Sollte eine Klausel dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht rechtswirksam sein, bleiben die übrigen Klauseln davon unberührt bestehen. Auf die mit acquest geschlossenen Vereinbarungen findet ausschließlich niderländishces Recht Anwendung. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Venlo (NL).
Angaben nach § 11 des deutschen VersVermG
Die acquest-marketing b.v. betreibt das Portal www.vericherungsportal.nl, sie ist nicht als Versicherungsmakler tätig.
Die acquest-marketing b.v verfügt über keine direkte oder indirekte Beteiligung an einem Versicherungsunternehmen von über 10% an den Stimmrechten bzw. am Kapital und kein Versicherungsunternehmen verfügt über eine direkte oder indirekte Beteiligung von über 10% an den Stimmrechten bzw. am Kapital der acquest-marketing b.v.
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Antwort:
Selbständige und Freiberufler können unabhängig von der Höhe ihres Einkommens jederzeit in die private Krankenversicherung wechseln.
Für Arbeitnehmer gilt eine festgesetzte Versicherungspflichtgrenze.
Arbeitnehmer mit einem Arbeitsentgelt oberhalb der Versicherungspflichtgrenze können in die Private Krankenversicherung wechseln.
Die Versicherungspflichtgrenze (2010 jährlich 49.950 Euro) ist der festgelegte Höchstbetrag des Bruttoeinkommens, bis zu welchem der Arbeitnehmer in der gesetzlichen Krankenkasse pflichtversichert ist. Zum Bruttogehalt gehören auch Urlaubs- und Weihnachtsgeld sowie regelmäßige Bonuszahlungen.
Die Beitragsbemessungsgrenze (2010 jährlich 45.000 Euro) ist der festgelegte Höchstbetrag des Bruttoeinkommens, bis zu welchem Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung abgeführt werden.
Angestellte und Arbeiter, deren Arbeitsentgelt hingegen unter der Versicherungsgrenze liegt, sind Pflichtmitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung. Sie können ihren persönlichen Schutz aber durch private Zusatzversicherungen verbessern.
Wer als privatversicherter Angestellter oder Arbeiter durch das jährliche Ansteigen der Versicherungspflichtgrenze versicherungspflichtig wird, kann sich innerhalb von drei Monaten durch die gesetzliche Kasse von der Versicherungspflicht befreien lassen. Voraussetzung: der Arbeitnehmer muss mindestens 5 Jahre in der Privaten Krankenversicherung versichert gewesen sein.
Beihilfeberechtigte Personen (z.B. Beamte) erhalten eine Beihilfe zu den Krankheitskosten. Nach den Beihilfevorschriften des Bundes und der meisten Länder deckt die Beihilfe für den Berechtigten selbst 50 Prozent (bzw. 70 Prozent im Ruhestand) der Aufwendungen, für den Ehegatten 70 Prozent und für Kinder 80 Prozent. Die private Krankenversicherung bietet auf die Beihilfe abgestimmte Quotentarife zu günstigen Beiträgen. Weitere beihilfeberechtigte Personen sind: Richter, Beamte auf Probe, Ruhestandsbeamte oder Richter im Ruhestand. Auch Hinterbliebene (Witwen und Waisen) dieser Berufsstände können sich privat versichern. Auszubildende bei einem öffentlich-rechtlichen Träger (Verwaltungslehre, -praktikum) haben die Möglichkeit, sich privat zu versichern.
Studenten und Ärzte im Praktikum können sich von der Versicherungspflicht in den gesetzlichen Kassen befreien lassen.
Befreiung von der Versicherungspflicht
Als Ausnahme zur Pflicht- und Bemessungsgrenze gilt: Arbeitnehmer, die am 31.12.2002 bereits privat versichert waren, deren Einkommen inzwischen aber unter der gültigen Versicherungspflichtgrenze liegt, können sich von der Versicherungspflicht befreien lassen solange ihr Jahresbruttogehalt in 2010 mehr als 49.950 Euro beträgt.
Versicherungsfreiheit
besteht für Arbeitnehmer in der GKV, wenn ihr Einkommen nicht nur die aktuelle Versicherungspflichtgrenze von 49.950 Euro (2010) überschreitet. Sie müssen mit ihrem Gehalt über der aktuellen Versicherungspflichtgrenze liegen und bereits drei aufeinander folgende Kalenderjahre die zu diesem Zeitpunkt geltende Versicherungspflichtgrenze überstiegen haben. Eine Ausnahme besteht für Arbeitnehmer, die bereits am 31. Dezember 2002 wegen Überschreitens der damals geltenden Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei waren und eine private substitutive Krankenversicherung hatten. Für sie beträgt die Versicherungspflichtgrenze im Jahr 2010 49.950 Euro. Die beiden Jahresarbeitsentgeltgrenzen werden jährlich an die durchschnittliche Lohn- und Gehaltsentwicklung angepasst.
Arbeiter und Angestellte, die nicht die o.g. Voraussetzungen erfüllen und die am 2.2.2007 wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen in einer substitutiven Krankenversicherung
versichert waren oder die vor diesem Tag die Mitgliedschaft bei ihrer Krankenkasse gekündigt hatten, um in ein privates Krankenversicherungsunternehmen zu wechseln, bleiben versicherungsfrei, solange sie keinen anderen Tatbestand der Versicherungspflicht erfüllen. Dies gilt auch für Arbeiter und Angestellte, die am 2.2.2007 nach § 8 Abs. 1 Nr. 1a, 2 oder 3 SGB V von der Versicherungspflicht befreit waren.
(Stand 01/2009) § 6 Abs. 9 Sozialgesetzbuch (SGB) V
Quelle: Verband private Krankenversicherung e.V.
Was ist der Standardtarif?
Der Standardtarif ist ein brancheneinheitlicher Tarif in der privaten Krankenversicherung (PKV) mit einem gesetzlich begrenzten Höchstbeitrag, dessen Versicherungsschutz vergleichbar ist mit demjenigen der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV).
Dieser Tarif erfüllt in der PKV vor allem eine soziale Schutzfunktion. Er richtet sich insbesondere an Versicherte, die aus finanziellen Gründen einen besonders preiswerten Tarif benötigen. Deshalb ist der Standardtarif auch nur für bestimmte, vom Gesetzgeber definierte Personengruppen geöffnet. Außerdem darf der Standardtarif nicht mit Zusatzversicherungen verbunden werden (Ausnahmen: Auslandsreisekrankenversicherung und Krankenhaustagegeldversicherung).
Was leistet der Standardtarif?
§ 257 Abs. 2 a Sozialgesetzbuch V (SGB V) legt fest, dass der Standardtarif Leistungen enthält, die mit denjenigen der GKV vergleichbar sind. Das bedeutet nicht, dass die Leistungen vollkommen identisch sein müssen, aber sie müssen weitgehend übereinstimmen. So hat zum Beispiel der Standardtarif im Unterschied zum Versicherungsschutz der GKV uneingeschränkt Europageltung. Eine allgemeine Übersicht über die Leistungen des Standardtarifs gibt nachfolgende Tabelle:
Leistungsumfang Besonderheiten
im Standardtarif
Besonderheiten
Ambulante Standardtarifärztliche
Behandlung100 %Der Arzt darf bei Standardtarifversicherten nur maximal das 1,7fache der ärztlichen Gebührenordnung (bzw. bei medizinisch- technischen Leistungen das 1,3fache und bei Laborleistungen das 1,1fache) berechnen. Deshalb muss sich der Patient als Standardtarifversicherter gegenüber dem Arzt ausweisen.
Psychotherapiemaximal 25 Sitzungen pro JahrMaximal ist das 1,7fache pro Jahr der ärztlichen Gebührenordnung
erstattungsfähig.
Rettungsfahrten90 % 5-10 Euro Zuzahlung je Fahrt
Häusliche Behandlungs- Höchstpflege90 %Maximal werden die von der GKV akzeptierten Höchstpflege preise erstattet. Der Versicherte muss für maximal 28 Tage im Jahr Zuzahlungen leisten. Für Versicherte unter 18 Jahren entfällt die Selbstbeteiligung.
Arznei- und Verbandmittel80 %Maximal sind pro Jahr 306 Euro an Selbstbeteiligung leisten. Darüber hinaus werden 100 % erstattet.
Es gibt ein Hilfsmittelver-zeichnis. Für Hörgeräte und Krankenfahrstühle gibt es Höchstsätze.
Heilmittel80 %
Hilfsmittel80 %
Zahnärztliche Behandlung100 %Der Zahnarzt darf bei Standardtarifversicherten maximal das 1,7fache der zahnärztlichen Gebührenordnung berechnen, deshalb muss sich der Patient gegenüber dem Zahnarzt als Standardtarifversicherter ausweisen.
Zahnersatz65 %
Kieferorthopädie80 %
Krankenhaus100 % der Regelleistung
10 Euro Zuzahlung
pro Tag in den
ersten 28 Tagen
Was ist ein beihilfekonformer Standardtarif?
Der beihilfekonforme Standardtarif ist speziell für Beamte und ihre Familienangehörigen geschaffen, bei denen der Dienstherr jeweils einen bestimmten Prozentsatz der Krankheitskosten bezahlt. Übernimmt der Dienstherr in Form der Beihilfe z.B. 50 Prozent der Krankheitskosten, dann muss nur ein Versicherungsschutz abgeschlossen werden, der die nicht vom Dienstherrn getragenen 50 Prozent der Krankheitskosten abdeckt. Der Umfang des Versicherungsschutzes im beihilfekonformen Standardtarif ergibt sich präzise aus dem Prozentsatz der nicht vom Dienstherrn abgedeckten Krankheitskosten.
Die Beitragsgarantie im Standardtarif
Der Standardtarif ist mit einer Beitragsgarantie verbunden: Der Beitrag darf den durchschnittlichen Höchstbeitrag der GKV das sind 2004 498,72 Euro nicht übersteigen.
Welcher Beitrag tatsächlich gezahlt werden muss, kann allerdings nur im Einzelfall ermittelt werden. Je länger die Vorversicherungszeit und je niedriger das Alter, desto günstiger ist der Beitrag im Standardtarif.
Dies liegt daran, dass bei einem Wechsel in den Standardtarif die Alterungsrückstellung des bisherigen Tarifs bei demselben Unternehmen angerechnet wird. Im beihilfekonformen Standardtarif ist der Beitrag anteilig begrenzt. Bei einem 50-prozentigen Versicherungsschutz beträgt der Höchstbeitrag bspw. 50 Prozent des GKV-Höchstbeitrags.
Versicherung von Ehepaaren oder Lebenspartnern
Eine Besonderheit gilt für Ehepaare oder Lebenspartner (nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz), die beide im Standardtarif versichert sind. Liegt das Gesamteinkommen das ist die Summe der Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts unter der Beitragsbemessungsgrenze von 49.950 Euro (2010), dann zahlen beide Ehepartner oder Lebenspartner zusammen maximal 150 Prozent des durchschnittlichen GKV-Höchstbeitrags. Im beihilfekonformen Standardtarif gilt die entsprechend anteilige Regelung.
Wer kann sich im Standardtarif versichern?
1. Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben
Einzige weitere Bedingung für einen Wechsel in den Standardtarif ist hier, dass die Person seit mindestens 10 Jahren in der PKV versichert ist, und zwar in einem Tarif, der grundsätzlich durch den Arbeitgeber zuschussberechtigt ist. Diese Voraussetzungen erfüllen alle Tarife, die einen vollen Krankenversicherungsschutz bieten. Nicht dazu gehören Zusatztarife, die lediglich ergänzend zu einem Versicherungsschutz in der GKV abgeschlossen werden.
2. Personen, die das 55. Lebensjahr vollendet haben
Diese Personen können in den Standardtarif wechseln, wenn • ihr Einkommen unter der Jahresarbeitsentgeltgrenze von 49.950 Euro (2010) liegt und • sie über eine 10-jährige Vorversicherungszeit in einem zuschussberechtigtenTarif verfügen.
3. Beamte und ihre Familienangehörigen ab dem 65. bzw. dem 55. Lebensjahr
Wenn Beamte in einen beihilfekonformen Standardtarif wechseln wollen, gelten dieselben Voraussetzungen wie unter Punkt 1. und 2. genannt.
4. Unter bestimmten Bedingungen ist auch ein Wechsel vor dem 55. Lebensjahr möglich
Hier sind Personen angesprochen, die insbesondere aus Gründen der Erwerbsunfähigkeit vorzeitig in Rente oder Pension gehen. Im Einzelnen müssen folgende Voraussetzungen erfüllt werden:
• Bezug einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder Bezug eines Ruhegehalts nach beamtenrechtlichen Vorschriften,
• 10 Jahre Vorversicherungszeit in einem zuschussfähigen Tarif,
• Gesamteinkommen unter der Jahresarbeitsentgeltgrenze von 49.950 Euro
(2010).
Einbezogen sind selbstverständlich auch die Bezieher von Witwengeld oder eines Unfallruhegehaltes sowie ehemalige Berufssoldaten. Erfüllt eine Person die oben genannten Bedingungen und wechselt in den Standardtarif, so können auch die Familienangehörigen dorthin wechseln, sofern sie bei einer GKV-Versicherung nach § 10 SGB V beitragsfrei mitversichert wären.
5. Standardtarif für Beamte mit Vorerkrankungen
Wer neu verbeamtet wird und in den Normaltarifen der PKV nicht oder nur unter Berechnung eines Risikozuschlags aufgenommen werden würde, kann sich innerhalb von sechs Monaten nach der Verbeamtung oder innerhalb von sechs Monaten nach der Feststellung einer Behinderung ohne Risikozuschlag im Standardtarif versichern. Diese Regelung gilt auch für alle berücksichtigungsfähigen Angehörigen. Voraussetzung für den Wechsel in den Standardtarif ist hier in jedem Fall, dass der Beamte oder Angehörige noch keine private Vollversicherung abgeschlossen hat.
6. Standardtarif für Heilfürsorgeberechtigte
Vom Standardtarif können auch Personen in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis mit freier Heilfürsorge (Zeitsoldaten, Berufssoldaten sowie Beamte des Bundesgrenzschutzes, der Feuerwehr und der Polizei) profitieren. Für den Abschlusseiner Anwartschaftsversicherung auf den Standardtarif gelten für Heilfürsorgeberechtigte die unter 2. und 5. genannten Voraussetzungen.
Wo kann ein Standardtarif abgeschlossen werden?
Der Standardtarif wird von jedem privaten Krankenversicherungsunternehmen in Deutschland angeboten. Bereits privat Versicherte können deshalb jederzeit bei ihrem Unternehmen in den Standardtarif wechseln, sobald sie die Voraussetzungen erfüllen. Die unter 5. und 6. Genannten Personengruppen können den Standardtarif bei jeder privaten Krankenversicherung abschließen. Da der Standardtarif brancheneinheitlich konzipiert ist, ergeben sich lediglich geringe Unterschiede im Beitrag. Der Höchstbeitrag und der versicherte Leistungsumfang sind hingegen überall identisch.
Und wie sieht es mit der Pflegeversicherung aus?
In der Pflegeversicherung gilt nach fünfjähriger Vorversicherungszeit eine Höchstbeitragsregelung. Der Beitrag darf nicht höher sein als der Höchstbeitrag zur sozialen Pflegeversicherung (2004 59,28 Euro). In der beihilfekonformen Variante werden lediglich 40 % hiervon bezahlt. Für Beamte, die neu zur PKV kommen und den Standardtarif wählen, findet diese Beitragsbegrenzung sofort Anwendung.
Gibt es Alternativen zum Standardtarif?
Der Standardtarif ist ein Angebot insbesondere zur Beitragsreduzierung im Alter. Unternehmensindividuell stehen oft weitere Angebote zur Beitragsreduzierung durch einen Tarifwechsel, eine Leistungsreduzierung und/oder eine Erhöhung des Selbstbehalts zur Verfügung. Lassen Sie sich individuell von Ihrem Unternehmen oder einem neutralen Tarifexperten bzw. Versicherungsoptmierer beraten.
Wie erkennt der Arzt einen Standardtarifversicherten?
An einem Vermerk auf der Card für Privatversicherte. Sollte das Versicherungsunternehmen keine derartige Karte eingeführt haben, so erhält der Versicherte einen gesonderten Ausweis. Zudem ist der Versicherte verpflichtet, seinen Arzt darauf hinzuweisen.
Quelle: Verband der privaten Krankenversicherungen
•Vor- und Nachteile einer privaten Krankenversicherung
Vorteile / Nachteile Private und gesetzliche Krankenversicherung
Der Weg zu einer GKV steht jedem offen, der Gang zur PKV nicht. Eine gesetzliche Versicherung muss jeden versichern, auch wenn er chronisch krank ist. Dies hat den Vorteil, dass auch einkommensschwächere Personen versichert sind und damit deren ärztliche Versorgung garantiert wird. Bei privaten Krankenversicherungen fällt dieser Punkt negativ aus: entweder ist der Versicherungsschutz nur gegen Risikoaufschlag möglich oder der chronisch Kranke wird gar nicht erst aufgenommen.
Bei privaten Krankenversicherungen besteht eine so genannte vorvertragliche Anzeigepflicht nach §16 Abs. 1 VVG. Demnach hat der werdende Versicherungsnehmer alle Risiken und Krankheiten anzugeben, die das Risiko der PKV erhöhen könnten. Meistens wird danach im Beratungsgespräch nachgefragt. Auch zukünftige gewünschte Behandlungen (anstehende OP, Zahnersatz) muss der Versicherte angeben.
In der Mutterschaft oder in der Elternzeit genießt der Versicherte in einer GKV den vollen Leistungsumfang und muss keine Beiträge zahlen. Außerdem ist das Kind nach der Geburt automatisch mitversichert. Gerade in der Zeit der Schwangerschaft oder der Elternzeit fallen Einkommen aus und das Geld wird knapper. Hier hat der gesetzlich Versicherte einen klaren Vorteil. Die Familie ist in einer gesetzlichen Krankenversicherung bis zu einer Altersgrenze kostenlos mitversichert. Dies ist nicht unerheblich, wenn man Kinder hat. In einer PKV kann der Versicherte Familienmitglieder mitversichern, standardmäßig ist aber nur er versichert.
Die Kosten der Arztbesuche werden über Ihre Krankenkasse abgerechnet. Der Versicherte in der PKV muss hingegen die Rechnungen des Arztes vorfinanzieren und die Kosten bei der Versicherung anfordern. Oft jedoch zahlen die privaten Versichere so schnell, dass die Erstattung vor Fälligkeit der Arztrechnung bereits auf dem Konto des Versicherten gutgeschrieben ist. Stimmen die erbrachten Leistungen des Arztes nicht mit dem Tarif überein, wird nur ein Teil der Rechnung von der privaten Gesellschaft überwiesen - ein Risiko, denn strittige Leistungen bzw. Beträge müssen vom Versicherten eingeklagt werden. Er trägt in jedem Fall zunächst die Kosten und das (wenn auch geringe) Risiko, da er für den Arzt der erste und einzige Ansprechpartner ist.
Geld zurück?
Die meisten Tarife der privaten Krankenversicherung erstatten einen Teil der Beiträge zurück, wenn man innerhalb eines Jahres keine Leistungen in Anspruch genommen hat.
Nicht alle, aber zumindest die meisten Privatversicherungen sehen diesen Bonus vor.
Je nach Tarif und Anzahl der leistungsfreien Jahre bekommt man dann bis zu sechs Monatsbeiträgen zurück erstattet - oder bei manchen Tarifen eine prozentuale Rückerstattung, welche 10 bis 40 Prozent vom Jahresbeitrag betragen kann.
In den meisten Tarifen aber dürfen dann innerhalb eines Jahres überhaupt keine Rechnungen eingereicht werden, wenn die Erstattung zum Tragen kommen soll. Bei einigen Tarifen jedoch kann man auch Rechnungen für Vorsorgeuntersuchungen, Impfungen oder für Zahnprophylaxe einreichen, ohne dass die Rückerstattungen verloren gehen. Mit anderen Worten: Bei solchen Tarifen erhält man die Rückerstattung auch dann, wenn man dem Versicherer die Kosten für Routineuntersuchungen (z.B. zur Krebsvorsorge oder Zahnprophylaxe) oder für Schutzimpfungen in Rechnung gestellt hat.
Keine Rückerstattungs-Garantie
In den meisten Tarifen sind die Beitragserstattungen nicht garantiert. Bei der Wahl der Krankenversicherung sollte man daher der möglichen Erstattung also keine zu hohe Priorität einräumen. Bisher wurden die versprochenen Beitragserstattungen in der Regel zwar eingehalten - oder nur geringfügig gekürzt - doch in die Zukunft kann niemand blicken.
Zwar gibt es auch einige Tarife mit garantierten Beitragsrückerstattungen, doch die daran geknüpften Bedingungen sind oft sehr streng.
Hinweis für Angestellte
Arbeitnehmer müssen die Rückerstattung unter Umständen bis zur Hälfte an ihren Arbeitgeber abtreten, denn schließlich beteiligt der sich auch an den Beiträgen. Für Angestellte greifen die Vorteile der Rückerstattungen deshalb oft nur zu 50 Prozent.
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